Nun gewinnen immer mehr E-Autos als Firmenfahrzeuge an Relevanz. Viele Unternehmen erkennen die ökologischen sowie ökonomischen Vorteile. Jetzt gilt es aber herauszufinden, wie die Abrechnung eines E-Autos als Dienstfahrzeug genau funktioniert. Zahlt der Arbeitgeber dann einen Teil meiner Stromkosten? Und wie verläuft die Abrechnung, wenn man das Firmen-E-Auto zu Hause an einer Wallbox mit eigener PV-Anlage auflädt?
Was bezahlt der Dienstgeber bei einem Firmenauto?
Wer einen Firmenwagen kauft, erhält nach dem Kauf als Unternehmen die Umsatzsteuer zurückerstattet. Die Anschaffungs- und Unterhaltskosten gelten für Firmen als Betriebsausgaben und können daher steuerlich abgeschrieben werden. In der Regel gilt, der Arbeitgeber übernimmt folgende Kosten:
- Anschaffung
- Zulassung
- Versicherung
- Sprit/Kosten an öffentlichen Ladepunkten
- TÜV
- Inspektionen
- Winterreifen
- Reparaturen
- Ersatzfahrzeug im Fall eines Werkstattbesuchs
Bei der Versicherung ist es sinnvoll, eine Vollkasko-Version abzuschließen. Damit beschränkt sich die Haftung auf die übliche Selbstbeteiligung. Wenn es nicht anders geregelt ist, ist nur der Arbeitnehmer als Fahrer oder die Arbeitnehmerin als Fahrerin versichert. Wenn der Versicherungsschutz auf die anderen Familienmitglieder als Fahrer oder Fahrerin ausgedehnt werden soll, muss dies ausdrücklich genehmigt werden.
Achtung Unternehmen: Ein Firmen-E-Auto motiviert! Ein modernes und umweltverträgliches E-Auto als Firmenwagen ist nicht selbstverständlich und wird daher von vielen Angestellten als Anerkennung empfunden! Denken Sie doch mal darüber nach…!
Für Arbeitgeber stellt ein Firmenfahrzeug in der Regel eine gute Lösung dar. Das gilt besonders dann, wenn die nutzende Person viele Dienstfahrten unternimmt. Hier sind die Kosten eines E-Dienstwagens geringer, als würde der private Wagen genutzt werden. Beim Privatfahrzeug des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin müsste ein Unternehmen die Kosten für die Berufsfahrten ersetzen.
Was gilt es beim E-Auto als Firmenauto zu beachten?
Seit 2020 gilt bei Elektrofahrzeugen, die man als Firmenwagen nutzt, eine neue gesetzliche Regelung. Dabei gilt, dass Fahrer und Fahrerinnen eines elektrischen Firmenwagens für die Nutzung monatlich nur noch pauschal ein Viertel der Bemessungsgrundlage versteuern müssen. Das bedeutet, nur noch 25 % des sogenannten Brutto-Listenpreises fällt so für die Berechnung an. Für die Berechnung gilt der hier in Deutschland geltende Brutto-Listenpreis zu dem Zeitpunkt, an dem die Erstzulassung stattgefunden hat. Zur Berechnung hinzu kommen noch die Kosten für die Sonderausstattungen.
Was passiert, wenn ich mein berufliches Elektrofahrzeug bei mir zu Hause auflade?
Klar, es ist einfach und bequem – das Laden des E-Dienstwagens in der Nacht an der heimischen Wallbox. Wählt man hier eine hochwertige, kann ein Dienstwagen mit Elektromotor durchaus binnen einer Zeitspanne von zwei Stunden zur Gänze aufgeladen werden. So praktisch das auch ist, die Kosten für den so verbrauchten Strom findet der Haushalt auf der monatlichen Stromrechnung wieder. Aber auch die Kosten für die Wallbox sind zu tragen. Hinzu kommen die Installation, die baulichen Maßnahmen und verschiedene andere Kosten. So können schnell bis zu 5.000 Euro anfallen.
Der Arbeitgeber hat nun in der Regel zwei Möglichkeiten, seinen Arbeitnehmer finanziell hier zu entlasten.
Der Arbeitgeber verleiht die Wallbox an den Arbeitnehmer
Diese Form der Leihe gilt steuerrechtlich als Plus zum Lohn. Das Entscheidende: Trotz dieser Kategorisierung fallen für diesen „geldwerten Vorteil“ keine Lohnsteuer und ebenfalls keine Abgaben in Richtung Sozialversicherung an. Wichtig für diese Art der Zuteilung ist, dass die Dienstwagen-Wallbox vollständig im Eigentum des Unternehmens verbleibt. Zieht der Arbeitgeber die Wallbox (Ladestation) vom Lohn ab, kann der Arbeitnehmer die Steuervorteile nicht mehr nutzen.
Der Arbeitgeber stellt die Ladestation dem Arbeitnehmer zur Verfügung
Überlässt das Unternehmen die Wallbox dem Mitarbeiter als Geschenk, gilt aus Sicht des Finanzamtes folgendes: Der Brutto-Listenpreis der Wallbox wird als zusätzlicher Lohn gewertet. Für die Steuer gilt dies als geldwerter Vorteil. Hier kann der Arbeitgeber aber auch den Wert pauschal versteuern. Dies wären 25 % an Lohnsteuer plus Zusatzkosten wie Kosten für Kirchensteuer. Wählt man dieses Modell, sparen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Teil der monatlich anfallenden Steuern. Auch die diesbezüglichen Sozialversicherungsbeiträge würden entfallen.
Der Vorteil hierbei ist ebenfalls, dass die Pauschalbesteuerung auch für Wallboxen für E-Dienstfahrzeuge gilt, wenn der Arbeitgeber nicht die ganze Summe, sondern einen Zuschuss zur dann selbst gekauften Wallbox bezahlt.
Das waren die Abrechnungslösungen für die Wallbox. Nun kommen wir zum Strom, der über die Wallbox in das E-Dienstauto fließt.
Der E-Dienstwagen: Wie wird der Strom bezahlt?
Das Aufladen eines E-Autos benötigt Strom, für den wiederum Geld bezahlt werden muss. Lädt man den Dienstwagen mit Elektromotor zu Hause, wird so die private Stromrechnung belastet. Es gibt bei unterschiedlichen Firmen aber auch die Möglichkeit, das E-Auto günstiger oder sogar kostenlos aufzuladen. Steuerrechtlich gesehen kann das als geldwerter Vorteil gewertet werden, wenn das E-Auto für Dienst- und Privatfahrten genutzt wird.
Für den Gesetzgeber ist klar, dass er die E-Mobilität und damit auch den Zugang zu E-Autos in vielen beruflichen und privaten Lebenslagen vereinfachen will. Ein Beispiel: Ermöglicht das Unternehmen den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen das kostenlose oder verbilligte Laden von E-Autos auf dem Firmengelände, bleibt dieser Vorgang von der Steuer verschont. Das Laden an der Dienstwallbox zu Hause kann mit einer monatlichen Pauschale geltende gemacht werden.
Stellt der Arbeitgeber keine Wallbox für den E-Dienstwagen zur Verfügung und der Arbeitnehmer muss das E-Auto daheim aufladen, beträgt die Pauschale 50 Euro. Befindet sich eine funktionierende Wallbox auf dem Firmengelände und kann der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin diese nutzen, verringert sich die Pauschale auf genau 20 Euro.
Ich unternehme mit dem E-Dienstwagen auch private Fahrten
Bei Dienstwagen mit Verbrennungsmotoren fällt 1 % an steuerlichem Zuschlag an, wenn das Fahrzeug privat genutzt wird. Bei E-Autos greift diese 1-%-Regel nicht. Der Fahrer oder die Fahrerin eines E-Dienstfahrzeuges bezahlt nur 0,5 % des Listenpreises an monatlicher Abgabe. Das ist die Hälfte wie bei Verbrennern. Beim Arbeitsweg werden auch nicht 0,03 % des Listenpreises/km belangt, sondern nur 0,015 %. Dieser Steuervorteil erhöht den Gesamtvorteil für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ein E-Auto als Dienstwagen nutzen.
Welche Methoden der Stromabrechnung bei E-Dienstwagen gibt es?
Die genaue Abrechnung bei Dienst-Wallboxen ist wichtig. Das bedeutet, eine kostengünstige, dafür einfache Wallbox reicht hier nicht aus. Die verwendete Wallbox muss nicht nur leistungsstark und effektiv sein, man muss mit ihr den Stromverbrauch und damit dessen Kosten auf eine der beiden folgenden Methoden ablesen können:
Ein geeichter Zähler
Der Strom, der durch die Wallbox in das E-Dienstauto fließt, wird über einen geeichten Zähler detailliert erfasst und gezählt. So kann ganz einfach der Stromverbrauch für das E-Auto von dem des Haushalts unterschieden werden. Die getrennte Erfassung macht eine Abrechnung simpler.
Ein Kartenleser
Hier können die Nutzer der Wallbox diese nur verwenden, wenn sie sich über einen RFID-Kartenleser oder auch über einen personalisierten Schlüssel freischalten. Das Gerät erkennt, wer die Wallbox nutzt und den Strom bezieht. Diese Information wird für die Abrechnung verwendet.
Hat ein E-Auto als Firmenwagen eine Zukunft?
Die Nutzung eines E-Autos hat im Allgemeinen eine Zukunft. Losgelöst von der Debatte über Umweltschonung, Nachhaltigkeit und einen gesunden Planeten für unsere Kinder ist es einfache Mathematik – fossile Brennstoffe werden zur Neige gehen. Ob in 10, 50, 100 oder 1.000 Jahren – es wird passieren. Zudem kann man aus Rohöl bessere und sinnvollerer Produkte erschaffen als Dinge, die man verbrennt.
3 HExkurs: Abrechnung des E-Autos als Dienstfahrzeug in Österreich
In Österreich ist es ähnlich wie in Deutschland. In der Alpenrepublik entfällt für E-Autos die Normverbrauchsabgabe – kurz NoVa. Das bedeutet, hier spart sich jede Österreicherin und jeder Österreicher einen merklichen Teil der Anschaffungskosten. Stand 2020 ist, dass auch die motorbezogene Versicherungssteuer in Österreich nicht bezahlt werden muss.
Für Dienstfahrzeuge mit Verbrennungsmotor fallen in Österreich zwischen 1,5 und 2 % sogenannter Sachbezug an. Seit dem 1. Januar 2016 entfällt dieser für E-Autos komplett. Das ist eine weitere Steuererleichterung für Österreicherinnen und Österreicher. Auch für die Privatnutzung eines E-Dienstautos muss kein Sachbezug bezahlt werden.
Unternehmen können auch profitieren. E-Autos, ebenso wie Wasserstofffahrzeuge, werden in Österreich steuerlich bevorzugt. Neben der NoVa entfällt hier beim Kauf für ein Unternehmen auch die Kfz-Steuer (motorbezogene Steuer). Durch Bundesförderungen verringert sich der Kaufpreis erneut. Zudem sind E-Dienstfahrzeuge unter einem Anschaffungspreis von 40.000 Euro ebenfalls seit dem 1. Januar 2016 komplett vorsteuerabzugsberechtigt. Bei Fahrzeugen zwischen 40.000 und 80.000 Euro wird dies anteilsmäßig verrechnet.
PV-Strom für Dienstwagen nutzen, statt den Einspeisetarif zu bekommen – was gilt?
Wir haben lange und ausführlich recherchiert und müssen gestehen, zu diesem speziellen Thema haben wir keine spruchreifen Informationen gefunden. Klar, dass man sich die Frage stellt, ob der Arbeitgeber den „Einspeisetarif“ an den Arbeitnehmer für das zu Hause Laden des E-Dienstwagens bezahlt? Wir versprechen, wir bleiben hier dran. Wir raten Ihnen aber, sich hier mit Ihrem Dienstgeber in Verbindung zu setzen und eine eigene Abmachung für die Abrechnung anzustreben.