Der Umwelt zuliebe sowie aus steuerlichen Gründen entscheiden sich immer mehr Unternehmen dazu, Ihre Dienstwagenflotte mit Elektroautos zu bereichern. Die staatlichen Fördermöglichkeiten für E-Autos sollte man sich auch vor Augen halten. Neben Unternehmen greifen daher speziell auch Selbstständige vermehrt zu einem E-Auto oder zu einem Hybridfahrzeug als Firmenwagen. Eine der Fragen, die man sich bei einem E-Auto als Dienstwagen stellt, ist, wie man das Aufladen zu Hause dem Arbeitgeber berechnet. Diese und weitere Fragen werden hier geklärt.
Die steuerlichen Vorteile eines E-Autos
Nutzen Angestellte ihren Dienstwagen zudem privat, stellt dies für diese einen finanziellen, einen sogenannten geldwerten Nutzen dar. Ist das entsprechende Fahrzeug ein Verbrenner, wird dieser Vorteil mit 1 % des Bruttolistenpreises besteuert. Dafür maßgeblich ist laut aktueller Gesetzeslage der inländische Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Auch die Kosten für die etwaigen Sonderausstattungen sowie die Umsatzsteuer fließen hier voll mit ein. Kostet ein Verbrenner also 50.000 Euro, fallen für den Mitarbeiter zusätzlich 500 Euro pro Monat an Zusatzkosten an.
Der Bund fördert E-Autos – auch steuerlich. Durch sämtliche dieser Maßnahmen wird die beschriebene Besteuerung auf bis zu 0,25 % für E-Autos gesenkt. Statt der 500 Euro monatlich würden also bei einem preislich vergleichbaren E-Auto nur 125 Euro Steuern anfallen. Der Vorteil durch ein Elektroauto für den Dienstwagennutzer liegt also klar auf der Hand.
Bei Hybridfahrzeugen liegt der genannte Steuersatz durchschnittlich bei rund 0,5 %.
Die Wallbox/Ladestation für den Dienstwagen vom Arbeitgeber
Das Aufladen zu Hause ist eine notwendige Sache bei E-Autos – auch bei den Dienstwagen. In Sachen Ladestationen können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zwei Wege gehen. Zum einen kann der Arbeitgeber dem Angestellten die Wallbox schenken, zum anderen leihen.
Schenkt, also finanziert, der Arbeitgeber die Wallbox und deren Einbau seinem Angestellten, ist dies aus Steuersicht ein zusätzliches Gehalt. Damit fallen die Steuern für einen geldwerten Nutzen an. Um hier zu sparen, können Arbeitgeber pauschal 25 % Lohnsteuer (mit Soli und Kirchensteuer) bezahlen. Damit fallen keine höhere Lohnsteuer und keine erhöhten Sozialversicherungsbeiträge dafür an.
Leiht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Wallbox, wird dies zwar auch als zusätzliches Gehalt gewertet, aber dieser geldwerte Nutzen ist frei von Lohnsteuer und Sozialabgaben.
Abrechnung der Stromkosten bei einem E-Auto als Dienstwagen
Wenn am Arbeitsplatz eine Wallbox zum Laden des E-Dienstwagens bereitsteht, ist das Laden für den Arbeitnehmer dort steuerfrei. Lädt man als Arbeitnehmer seinen E-Auto-Dienstwagen im eigenen Heim mit dem eigenen Strom, kann man diese Kosten pauschal geltend machen.
Übernimmt der Arbeitgeber allerdings die Ladekosten für den E-Dienstwagen nicht, verringert dies den geldwerten Vorteil in der Versteuerung des Firmen- bzw. Dienstwagens. Sind am Standort des Arbeitgebers keine Lademöglichkeiten vorhanden, beläuft sich dies bei E-Autos auf 50 Euro.
Statt pauschaler Abrechnung kann dies beim Dienstwagenladen auch pro kWh passieren. Dazu muss man für den privaten Haushalt einen eigenen Stromanschluss mit einem separaten Stromzähler anfordern. Diese eigene Stromrechnung wird dem Arbeitgeber übergeben und kann somit abgerechnet werden. Bei diesem Modell entstehen meist hohe Zusatzkosten durch die entsprechenden Installationsarbeiten. Diese Kosten können durch einen geeichten Zwischenzähler oder eine Wallbox mit Nutzungsfreigabe (RFID-Karte) gesenkt werden.