Der eigentliche Kauf einer Wallbox ist einfach. Man sucht aus, klickt an und bestellt. Aber der Rest des Weges weist durchaus Hürden auf. Einige sind durch die Änderungen des WEMoG (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz) umgestoßen worden. Sowohl Mietende als auch Wohnungsbesitzende haben nun das Recht auf eine Wallbox. Die anderen Parteien dürfen nur bei den Baumaßnahmen mitbestimmen.
Wir bieten Ihnen eine Anleitung, worauf Sie als Mieter, Mieterin oder Vermieter und Vermieterin bei der Anschaffung einer Wallbox genau achten sollten.
Der Weg zur Wallbox kurz beschrieben
E-Autos sind nicht nur eine Mode. Sie sind die definierte Zukunft des Individualverkehrs. Knapp unter 60 Prozent aller deutschen Haushalte sind Miet-Haushalte. Das bedeutet, deutlich mehr als die Hälfte aller Menschen in Deutschland zahlen Miete und sind bei Veränderungen der Wohnung, zu denen eine Wallbox gehört, grundsätzlich von der Vermieterin oder dem Vermieter abhängig.
Es gibt einige grundsätzliche Schritte, die vor dem Einstecken des E-Autos an die eigene Wallbox hierbei abzuschreiten sind.
- Informieren Sie als Mieter den Vermieter bzw. als Eigentümer die Miteigentümer
- Informieren Sie sich über eine Ladestation und strukturieren Sie diese nach den Kosten sowie den Vor- und Nachteilen
- Stellen Sie beim Vermieter/ bei den Miteigentümern den Antrag
- Der Vermieter oder die Eigentümerversammlung beschließen den Antrag
- Ein zertifizierter Fachbetrieb übernimmt den Einbau
Auch wenn der Weg für Mietende und Eigentümer sowie Eigentümerinnen gleich anmutet, gibt es doch im Detail zu beachtende Unterschiede.
Anleitung für die Wallbox für Mieter
Man ist Mieter oder Mieterin in der Mietanlage einer Wohnungsbaugesellschaft, in einem Mehrfamilienhaus, einem Reihen- oder einem Einfamilienhaus. Will man nun eine Wallbox installieren, gilt das Mietrecht, welches im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehalten ist.
Informationen für den Vermieter und andere Mieter sammeln
Man sagt dem Vermieter oder der Vermieterin in einem ersten Gespräch klar, dass man eine Wallbox am eigenen gemieteten Parkplatz installieren will. Die Antwort macht klar, wie die andere Partei dem Vorhaben gegenübersteht. Damit man als Mietpartei auf Nummer sicher geht, sollte man alles nach dem Gespräch schriftlich erneut mitteilen (Brief, E-Mail).
In dieser Phase ist es auch sinnvoll, sich als Mieter oder Mieterin mit den anderen Mietparteien zu verständigen. Je mehr Menschen eine Wallbox oder eine andere Ladelösung suchen, desto stärker ist die Aussage. Man sollte sich hier auch auf Fragen der anderen Parteien einstellen und diese im besten Fall beantworten können. Die Zahl der Mitstreiter und Mitstreiterinnen ist auch deswegen interessant, da so die Erweiterungsmöglichkeiten der Ladeinfrastruktur eingeplant werden können sowie ein praktikables Lastmanagementsystem. Je mehr sich beteiligen, desto geringer wären die Kosten für jeden.
Ladelösung suchen, Informationen zusammenstellen und vorlegen
Der erste Schritt ist getan. Man weiß, wie die anderen Parteien über die Möglichkeit einer Ladeinfrastruktur denken. Was nun folgt, ist die Selbstinformation über die Ladelösungen. Am einfachsten ist, man holt sich eine Elektrofachkraft und zeigt dieser den ausgewählten Standort. So kann diese zusammen mit dem Netzbetreiber klären, wie sich die Gebäudeanschlusssituation darstellt. Wichtig ist hier, eine Lastgangmessung durchzuführen. Das ist die Messung des Hausstrombedarfs über einen längeren Zeitraum. So kann der prognostizierte Wallbox-Ladeverbrauch direkt eingerechnet werden.
Man weiß nun, welche Möglichkeiten bestehen. In Richtung Antragsstellung oder sogar bereits Beschlussfassung durch den Vermieter, die Vermieterin oder die Eigentümerversammlung sollten alle relevanten Kosten und die Vor- und Nachteile detailliert gegenübergestellt werden.
Antrag stellen
Als Mieterin oder Mieter stellt man nun den Antrag an den Vermieter, die Vermieterin, den Eigentümer oder die Eigentümerin, dass die Wallbox samt Ladeinfrastruktur und etwaigen baulichen Veränderungen genehmigt werden soll. Als mietende Partei muss man hier keine Fristen beachten. Dies ist bei Eigentümern in Richtung der Eigentümerversammlung hingegen anders (siehe unten).
Recht auf Zustimmung
Auch wenn ein offizieller Antrag wichtig ist, haben die Mietenden das Recht auf Zustimmung zur Vertragsänderung. Das heißt, die Vermietenden haben nach geltendem Mietrecht nur ein Mitspracherecht, was die Ausgestaltung der (Bau-)Maßnahmen angeht.
Information oder Genehmigung des Netzbetreibers und die Installation
Wenn die Wallbox unter 11 kWh leistet, informiert man als Mieter oder Mieterin den Netzbetreiber. Hat die Wallbox eine Leistung von über 11 kWh und darüber (22 kWh Wallbox), muss eine Genehmigung vom Netzbetreiber eingeholt werden. Liegt alles vor, beauftragt man einen zertifizierten Elektrofachbetrieb mit der Installation.
Die Abrechnung
Wenn alles angeschlossen und freigegeben ist, können die Mieter und Mieterinnen das E-Auto an der privaten Wallbox laden. Wie der Ladestrom berechnet, gezählt und abgerechnet wird, ist mit dem Vermieter oder der Vermieterin zu klären.
Anleitung für die Wallbox für Vermieter/Wohnungseigentümer
Man ist Besitzerin oder Besitzer einer Eigentumswohnung in einer Wohnanlage, die von einer Wohnungsbaugenossenschaft oder einer Eigentümergemeinschaft (bzw. Hausverwaltung) verwaltet wird. Will man hier eine eigene Wallbox samt Ladeinfrastruktur installieren lassen, gilt das WEG, das Wohnungseigentumsgesetz.
Informieren der anderen Wohnungsbesitzer
Wie bei den Mietern und Mieterinnen liegt auch am Anfang des Weges hin zu einer Wallbox für Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümerinnen die Information. Hier gilt es, die anderen Miteigentümer und Miteigentümerinnen kurz per E-Mail oder Brief über die Absicht in Kenntnis zu setzen.
Je besser man selbst informiert ist, desto einfacher kann man Bedenken über die Kosten, die Sicherheit oder die baulichen Ausführungen zerstreuen. Man sollte in der Information auch um Rückmeldung bitten, ob andere sich ebenfalls eine Ladeinfrastruktur wünschen. So können die Kosten verringert und über ein Lastmanagement gesprochen werden.
Vorteile, Nachteile und andere Informationen über Ladelösungen
Welche Wallbox eine praktikable Wahl ist, bei welcher womöglich bei großer Stückzahl der Preis nach unten geht oder an welchem Standort eine Wallbox am leichtesten anzubringen ist, sollte geklärt sein. Der Standortcheck sollte von einem zertifizierten Fachbetrieb gemacht werden. Wie bei den Mietern und Mieterinnen gilt auch hier, dass eine Lastgangmessung sinnvoll ist.
Eine einfache und übersichtliche Gegenüberstellung der Vorteile und Nachteile im Kontext der Kosten erleichtert die Argumentation. Wenn man hier alles detailliert aufschlüsselt, zeigt man ehrliche Transparenz und niemand ist im Nachhinein böse überrascht.
Antrag stellen
Anders als bei Mietparteien unterliegen Eigentümer und Eigentümerinnen den Regeln der Eigentümerversammlung. Es gilt, den Antrag bei der nächstmöglichen Versammlung einzureichen. Dabei ist zu beachten, dass der Antrag fristgerecht gestellt wird, sodass dieser regulär auf die Tagesordnung gesetzt werden kann. Diese Frist liegt bei mindestens drei Wochen. Und es gilt zu beachten, dass eine Eigentümerversammlung meist nur einmal im Kalenderjahr stattfindet.
Der Beschluss
Es gilt das WEG. Das bedeutet, die Eigentümerversammlung kann den Antrag nicht ablehnen. Allerdings hat die Versammlung die Möglichkeit, bei den Baumaßnahmen und deren Ausgestaltung mitzuentscheiden.
Baumaßnahmen und Installation gemäß Eigentümerversammlung
Auch für Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer gilt, der Netzbetreiber muss bei Wallboxen unter 11 kWh informiert und bei allen darüber um Erlaubnis gefragt werden. Die Installation muss auch hier ein zertifizierter Elektrofachbetrieb übernehmen. Die Arbeiten des Betriebs und die gesamte Installation müssen gemäß der Beschlussfassung der Eigentümerversammlung durchgeführt werden.
Die Abrechnung für die Wallbox des Wohnungsbesitzers
Nun kann das Elektrofahrzeug geladen werden. Wie die Abrechnung des bezogenen Ladestroms abgerechnet und im Vorfeld gezählt wird, muss mit der Hausverwaltung und/oder der Eigentümerversammlung geklärt werden. Es gibt verschiedene Wallboxen, die einen eingebauten Stromzähler verwenden. Das wäre eine in der Praxis erprobte Möglichkeit, die Abrechnung zu vereinfachen.
energielösung-Fazit
Ob Mietpartei oder Wohnungseigentümerin sowie Wohnungseigentümer – grundsätzlich besteht das Recht auf eine Lademöglichkeit (Wallbox). Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat lediglich bei den Baumaßnahmen und wie diese vonstattengehen ein Mitspracherecht. Wichtig ist auch, dass man den Netzbetreiber in die Planung involviert, da dieser für die Stabilität des Stromnetzes die Verantwortung trägt. Um die Abrechnung zu vereinfachen, sollte man eine Wallbox mit integriertem Stromzähler wählen.
energielösung GmbH