Wallboxen im WEG – rechtliche Rahmenbedingungen
Der Hintergrund für die Reform des WEG ist, Sanierungen und Modernisierungen zu vereinfachen. Eine der wichtigsten rechtlichen Änderungen betreffen die Wallboxen. Bis zur Überarbeitung des WEG galt Folgendes:
Wollten Sie vor der Änderung als Wohnungseigentümer oder -eigentümerin eine Wallbox installieren, mussten alle Miteigentümer ihre Zustimmung geben. Dies war unabhängig davon, ob diese baulichen Veränderungen alle betrafen oder nicht.
Nun ist dies anders. Mit Stand heute bedarf eine beantragte Wallbox-Installation lediglich einer einfachen Mehrheit in der Eigentümerversammlung.
Im neuen Gesetz wurde sogar verankert, dass bei zugewiesenen Parkplätzen der Wunsch der Eigentümerin und des Mieters nach einer Wallbox von der Eigentümergemeinschaft nicht mehr abgelehnt werden darf. Damit wurde klargemacht, dass ein Anspruch auf eine selbst finanzierte Wallbox besteht.
Die Kostenverteilung für eine Wallboxinstallation laut WEG
Die Kosten für die baulichen Maßnahmen und die Installation einer Wallbox können entweder von allen Eigentümern oder nur von einem Teil getragen werden.
Wann tragen alle die Kosten?
Die gemeinsame Kostenübernahme tritt laut WEG-neu dann in Kraft, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der Eigentümergemeinschaft und mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile für den Antrag auf eine private Ladeinfrastruktur stimmen. Eine Verteilung der Kosten auf alle Eigentümer ist auch dann nach WEG-neu rechtens, wenn diese Kosten binnen eines angemessenen Zeitraums amortisiert sind.
Wann tragen nicht alle die Kosten?
Die Kosten müssen nicht von allen Eigentümern übernommen werden, wenn eine einfache, aber keine zwei Drittel Mehrheit oder weniger als die Hälfte aller Miteigentumsanteile dafür stimmen. In diesem Fall übernehmen all jene die Kosten, die für den Antrag gestimmt haben. Eine allgemeine Kostenübernahme ist auch dann nicht vorgesehen, wenn die Kosten unverhältnismäßig hoch sind.
WEG-Reform – die neuen Rechte der Mieter
Mieter und Mieterinnen können seit der WEG-Reform von ihren Vermietern die Erlaubnis für eine Wallbox verlangen. Hier hat der Gesetzgeber die rechtliche Lage der Mieter und Mieterinnen erheblich gestärkt. Dabei geht es nicht nur um die Installation der Wallbox, sondern auch um alle dafür erforderlichen Maßnahmen. Das sind gute Nachrichten für jene 60 % aller Deutschen, die hierzulande in einer Mietwohnung leben.
Neben dem Recht auf Ersterrichtung einer privaten Ladeinfrastruktur haben durch die angepasste Gesetzeslage Mietende auch das Recht, von der vermietenden Partei zu verlangen, eine bestehende Wallbox oder Ladesäule instand zu halten.
Argumente von Mietern für Vermieter in Sachen Wallbox
Sollte Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter (oder WEG-Gemeinschaft) sich gegen eine Wallbox aussprechen, könnten Ihnen folgende Argumente helfen:
- Eine Wallbox erhöht den Wert einer Immobilie.
- Junge und solvente Mieter suchen immer häufiger Mietwohnungen mit einer privaten Ladeinfrastruktur.
- Man fördert damit den Umweltschutz.
- Öffentliche Fördergelder senken die Kosten.
- Separate Stromzähler machen die Abrechnung einfach.
- Bei einem Umzug kann eine Wallbox einfach entfernt und mit einer Blinddose vorübergehend geschlossen werden.