Laden am Arbeitsplatz – ein wichtiger Schritt zur Mobilitätswende
Die öffentliche Ladeinfrastruktur sowie die Ladezeit sind immer wieder Steine des Anstoßes für Kritik an der Elektromobilität. Es gibt zwei Orte, an denen diese beiden Kritikpunkte einfach verpuffen – das Zuhause und der Arbeitsplatz. Eine Wallbox im Eigenheim sowie verschiedene Ladepunkte am Arbeitsplatz sind perfekt dafür geeignet, dass das Fahrzeug die dort verbrachte Zeit produktiv nutzt.
Das Zuhause kann aber auch den Nachteil haben, dass dort keine Wallbox möglich ist. Man ist entweder Mieter ohne festen Stellplatz, kein Wohnungseigentümer oder darf auf Beschluss der Eigentümergemeinschaft bestimmte notwendige Umbauten nicht vornehmen. Hier kann der Arbeitgeber einspringen. Ladepunkte mit einem Lastmanagement regeln hier selbsttätig die Verteilung des verfügbaren Stroms an die angeschlossenen Fahrzeuge. Das ist aktive Teilhabe an der kommenden Verkehrswende.
Arbeitgeber müssen jetzt nicht sofort alle verfügbaren Parkplätze in Ladepunkte umbauen. Moderne E-Autos verfügen über eine große Reichweite. Der Weg zur Arbeit, der Heimweg und das Erledigen von Alltagsangelegenheiten verbrauchen zumindest in einer Stadt nicht den ganzen Strom des Akkus. Meist reicht es, das E-Auto einmal oder zweimal in der Woche zu laden. Wenn der Arbeitgeber dies mit seinen Arbeitnehmern abstimmt, reicht für vier oder fünf Elektrofahrzeuge ein Ladepunkt.
Am Arbeitsplatz stehen die Fahrzeuge eine lange Zeit. Das bedeutet, Arbeitgeber müssen keinen Tesla Super-Charger mit superschneller Ladezeit installieren. Es reichen hier schon Wallboxen mit vergleichsweise geringer Ladeleistung. Arbeitgeber erhalten für den Kauf und die Installation die gleichen Förderungen wie Privatpersonen.
Wie klappt die Abrechnung beim Laden am Arbeitsplatz?
Experten sagen, dass eine interne energiebezogene Abrechnung mit einem immer noch sehr hohen Verwaltungsaufwand Hand in Hand geht. Man schlägt stattdessen vor, eine Pauschale für die Privatnutzung der Ladepunkte am Arbeitsplatz zu wählen.
Eine weitere Möglichkeit ist eine Zusammenarbeit mit externen Ladesäulen-Betreibern oder ähnlichen Abrechnungsdienstleistern. Bei diesen kooperativen Modellen wird die Ladeinfrastruktur entweder von einem externen oder vom dienstgebenden Unternehmen betrieben. Abrechnungen würden bei externen Lösungen auch über den jeweiligen Anbieter laufen.
Neben den Privatfahrzeugen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können so auch elektrische Firmenfahrzeuge geladen werden. Der Betrieb dieser E-Autos hat auch steuerliche Vorteile für Unternehmen. Wichtig dabei ist, dass die Abrechnung entweder über einen wallboxinternen Zwischenzähler funktioniert, oder über eine monatliche Pauschale. Diese Pauschale wird durch das Bundesfinanzministerium festgelegt.
Der rechtliche Aspekt des Ladens am Arbeitsplatz
Das Strommarktgesetz regelt, dass der Betreiber einer Ladestation als Letztverbraucher und eben nicht als Energieversorger gilt. Das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) sagt dazu allerdings, dass derjenige der Letztverbraucher ist, der den Strom verbraucht. Dies wäre in diesem Sinn der Besitzer des betriebsfremden E-Autos.
Steuerlich achtgeben sollte man als Arbeitgeber, wenn man den Strom zum Beispiel über eine PV-Anlage selbst erzeugt. Ladepunkte für E-Autos sind oftmals auch ein Entscheidungskriterium für hoch qualifizierte neue Mitarbeiter.