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Alles zur Förderung von  Schnellladeinfrastruktur für Unternehmen

NEUE FÖRDERUNG FÜR UNTERNEHMEN

Ab 18. September 2023 können KMU und Großunternehmen Anträge zur Förderung für den Aufbau von nicht öffentlicher Schnellladeinfrastruktur für die betriebseigene Pkw- oder Lkw-Flotte stellen. Auf dieser Seite und in unserem kompakten Merkblatt haben wir für Sie alle Informationen zur Förderung übersichtlich zusammengefasst. 

Als energielösung-Fachpartner steht Ihnen in unserem Partner Portal ein breites Produktportfolio im Bereich DC-Ladestationen zur Verfügung, das Sie für förderfähige Projekte einsetzen können.

Die Förderung im Überblick

Mit einem Fördervolumen von 400 Millionen Euro unterstützt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) kleine, mittlere und große Unternehmen beim Aufbau von Schnellladeinfrastruktur auf dem betriebseigenen Gelände für gewerblich genutzte Pkw und Lkw. Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung. Pro Antrag können beliebig viele Ladepunkte beantragt werden, jedoch begrenzt sich die maximale Fördersumme auf 5 Mio. Euro pro Antrag. 

» Hier kommen Sie direkt zu unseren FAQs. 

Was wird gefördert?

Bezuschusst werden alle förderfähigen Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Kauf und der Installation von fabrikneuen, nicht öffentlich zugänglichen Schnellladepunkten stehen, wie:

  • Ausgaben für DC-Ladestationen ab 50 kW Ladeleistung (hier geht’s zur Liste der förderfähigen DC-Ladestationen) 
  • Technische Ausrüstung (z. B. Trafostation oder Stromspeicher)  
  • Installations- und Anschlusskosten (inkl. Tiefbauarbeiten)  
  • Energiemanagement-System zur Steuerung der Ladestation 

Maximale Förderbeträge pro DC-Ladepunkt

Parkplatz eines KMUs mit Schnellladestation
Hypercharger auf einem Firmengelände

Kleinere und mittlere Unternehmen 

erhalten max. 40 % der förderfähigen Ausgaben, d.h. 

  • pro Ladepunkt bis 149 kW: max. 14.000 Euro 
  • pro Ladepunkt ab 150 kW: max. 30.000 Euro 

Großunternehmen

erhalten max. 20 % der förderfähigen Ausgaben, d.h. 

  • pro Ladepunkt bis 149 kW: max. 7.000 Euro 
  • pro Ladepunkt ab 150 kW: max. 15.000 Euro 

Die wichtigsten Bedingungen

  • Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist die Umsetzung auf betriebseigenen und selbst genutzten Flächen innerhalb Deutschlands. Ebenso ist das Laden mit Gleichstrom (DC) zwingend notwendig. 
  • Jedes antragstellende Unternehmen kann nur einen Antrag stellen. Bei verbundenen Unternehmen kann jedes Tochterunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit einen eigenen Förderantrag stellen. Alle Anträge von verbundenen Unternehmen dürfen den Gesamtförderbetrag von 30 Mio. Euro nicht überschreiten. 
  • Ausgeschlossen sind Ausgaben für AC-Ladestationen, Ladepunkte unter einer Ladeleistung von 50 kW sowie Ausgaben für Planungsdienstleistungen Dritter oder eigenem Personal. 
  • Die Bestellung von Hardware und Auftragsvergabe darf erst nach Bewilligung des gestellten Antrages erfolgen und muss sich auf einen Leistungszeitraum beziehen, der innerhalb des Bewilligungszeitraums (18 Monate ab Bewilligung des Antrags) liegt. 
  • Der für den Ladevorgang benötigte Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen.

So läuft die Antragstellung ab 

Die Antragsstellung muss direkt hier über die LIS Förderplattform des Projektträgers Jülich erfolgen. Erforderlich sind dabei Angaben zu: 

  • Unternehmen und Standort der Schnellladestationen 
  • Anzahl der geplanten Ladepunkte mit der maximalen Ladeleistung pro Ladepunkt
  • Handelsregister-Auszug sowie ggf. eine KMU Erklärung

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alpitronic Hypercharger wird in Betrieb genommen

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Schnelllader im Unternehmen

Mit dem neuen Förderprogramm werden gewerblich genutzte Schnellladepunkte für Pkw und Lkw der betriebseigenen Fahrzeugflotte bezuschusst. Schnellladen mit DC-Ladestationen ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Standzeiten der elektrischen Fahrzeuge möglichst gering sein sollen und ein schnelles Nachladen, z. B. in der Mittagspause, erforderlich ist. So ist die Firmenflotte stets vollgeladen und auch kurzfristig wieder voll einsatzbereit. 

Flottenfahrzeug beim Ladevorgang
Unternehmensflotten
Spedition und Logistik
Elektro-Bus beim Ladevorgang
Busunternehmen
Hypercharger auf einem Bauhof
Stadtwerke
Sprinter beim Ladevorgang
Liefer- und Paketdienste
Handwerk und Pflege

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Dann melden Sie sich bei uns unter [email protected] mit einer kurzen Vorstellung Ihres Vorhabens. Wir vernetzen Sie gerne mit unseren Projektpartnern zur Verwirklichung Ihrer Ladeinfrastruktur.

Häufige Fragen zur Förderung


Grundlegend für die Teilnahme an der „Förderung für Schnellladeinfrastruktur“ ist die Rechtsform des Antragstellers. Kommunale Verwaltungen (wie Gemeinden bzw. Kommunen) sind nicht förderfähig. Kommunale Unternehmen sind förderfähig, wenn die Rechtsform den Förderbedingungen entspricht.

Grundlegend für die Teilnahme an der „Förderung für Schnellladeinfrastruktur“ ist die Rechtsform des Antragstellers. Gemeindeeigene Ladeinfrastruktur auf dem Betriebshof (Bsp. Straßenreinigung, Müllabfuhr, usw.) ist nicht förderfähig. Förderfähig ist aber eine Ladeinfrastruktur auf dem Betriebsgelände von privaten Reinigungsdiensten, vorausgesetzt die Rechtsform entspricht den Förderrichtlinien.

Grundlegend wird jeder Antrag nach dem Motto „First come, first serve“, also chronologisch, genehmigt. Eine Priorisierung von Anträgen durch die Fördergeber ist nicht vorgesehen. Wichtig: Der Antrag muss zur Genehmigung vollständig sein, sonst wird dieser zurückgestellt und die Freigabe verzögert sich.

Ist die Trafostation alleinig für die Versorgung der Ladeinfrastruktur vorgesehen, ist diese gemäß den Förderkonditionen vollumfänglich förderfähig. Werden mit der Trafostation weitere Verbraucher versorgt, ist eine Offenlegung bzw. Darstellung notwendig, welche Leistung für die DC-Infrastruktur zur Verfügung steht bzw. welche Kosten angefallen sind.

Ein Stromspeicher ist gleichzusetzen mit einem Netzanschluss und somit förderfähig.

Bei solchen Ladelösungen ist ein Ladepunkt gemäß den Berechnungsgrundlagen förderfähig (KMU: max. 40 % der förderfähigen Ausgaben bzw. 14.000 Euro; Großunternehmen: max. 20 % der förderfähigen Ausgaben bzw. 7.000 Euro).

Die Beschaffung und Installation muss innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Bewilligungsbescheides erfolgen. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich.

Nein, die Schnellladepunkte müssen im Inland errichtet werden, mindestens 24 Monate im Eigentum und auf dem bei der Förderung angegebenen Standort des antragstellenden Unternehmens verbleiben.

Auf die Einreichung eines Nachweises zum 100-prozentigen Bezug von erneuerbaren Energien kann verzichtet werden. Bei Bedarf fordert der Fördergeber die entsprechenden Nachweise an.

Ja, die Ladestationen müssen nach der Inbetriebnahme über OBELIS gewerblich (https://obelis-gewerblich.de) erfasst werden. Die bei Abschluss der Anmeldung vergebenene Reporting-ID benötigen Sie anschließend für die Auszahlung des Zuschusses benötigt.

Alle Informationen erhalten Sie auf der Website des Projektträgers Jülich unter https://www.ptj.de/projektfoerderung/schnellladeinfrastruktur

Nein, eine Kumulierung mit weiteren Förderungen von EU, Bund und Ländern für die geplante Ladeinfrastruktur ist nicht zulässig.

Der tatsächlich auszuzahlende Förderbetrag wird nach der Inbetriebnahme der Ladepunkte über die im Förderbescheid festgelegte Förderquote und die nachgewiesenen förderfähigen Gesamtausgaben bestimmt.

Häufige Fragen zur Förderung

Können Kommunen (Gemeinden, Städte, usw.) an der Förderung teilnehmen?

Hier können wir vielleicht eine Lösung haben. Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua.

Sind öffentliche Einrichtungen von Kommunen förderfähig (bspw. Stadtreinigung, Müllabfuhr)?

Grundlegend für die Teilnahme an der „Förderung für Schnellladeinfrastruktur“ ist die Rechtsform des Antragstellers. Gemeindeeigene Ladeinfrastruktur auf dem Betriebshof (Bsp. Straßenreinigung, Müllabfuhr, usw.) ist nicht förderfähig. Förderfähig ist aber eine Ladeinfrastruktur auf dem Betriebsgelände von privaten Reinigungsdiensten, vorausgesetzt die Rechtsform entspricht den Förderrichtlinien.

Gibt es bei den beantragten Förderungen eine Priorisierung oder wird jeder Antrag genehmigt?

Grundlegend wird jeder Antrag nach dem Motto „First come, first serve“, also chronologisch, genehmigt. Eine Priorisierung von Anträgen durch die Fördergeber ist nicht vorgesehen. Wichtig: Der Antrag muss zur Genehmigung vollständig sein, sonst wird dieser zurückgestellt und die Freigabe verzögert sich.

Können Kommunen (Gemeinden, Städte, usw.) an der Förderung teilnehmen?

Hier können wir vielleicht eine Lösung haben. Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua.

Sind öffentliche Einrichtungen von Kommunen förderfähig (bspw. Stadtreinigung, Müllabfuhr)?

Grundlegend für die Teilnahme an der „Förderung für Schnellladeinfrastruktur“ ist die Rechtsform des Antragstellers. Gemeindeeigene Ladeinfrastruktur auf dem Betriebshof (Bsp. Straßenreinigung, Müllabfuhr, usw.) ist nicht förderfähig. Förderfähig ist aber eine Ladeinfrastruktur auf dem Betriebsgelände von privaten Reinigungsdiensten, vorausgesetzt die Rechtsform entspricht den Förderrichtlinien.

Gibt es bei den beantragten Förderungen eine Priorisierung oder wird jeder Antrag genehmigt?

Grundlegend wird jeder Antrag nach dem Motto „First come, first serve“, also chronologisch, genehmigt. Eine Priorisierung von Anträgen durch die Fördergeber ist nicht vorgesehen. Wichtig: Der Antrag muss zur Genehmigung vollständig sein, sonst wird dieser zurückgestellt und die Freigabe verzögert sich.

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