Was wird gefördert – und wie viel?
Gefördert werden AC- und DC-Ladestationen, die öffentlich und rund um die Uhr zugänglich sind. Antragsberechtigt sind juristische Personen – insbesondere Kommunen, Landkreise und Städte. Die Förderung deckt alle wesentlichen Projektkosten ab: Beschaffung, Installation, Netzanschluss, Inbetriebnahme und weitere damit verbundene Ausgaben. Wer die Anforderungen an Barrierefreiheit von Anfang an einplant, kann einen spürbar höheren Förderbetrag erzielen.
| Kategorie | Ladeleistung | Barrierefrei | Nicht Barrierefrei |
| A: Normal-LP | 11 – 22 kW | 3.000 € | 2.000 € |
| B: Schnell-LP | > 22 – 100 kW | 10.000 € | 7.000 € |
| C: Schnell-LP | > 100 – 250 kW | 15.000 € | 10.000 € |
| D: Schnell-LP | > 250 kW | 25.000 € | 17.000 € |
Wichtige Voraussetzungen
Ladestandort Bayern
Der Ladestandort muss sich in Bayern befinden.
Erneuerbarer Ladestrom
Förderantrag zuerst
Neue Ware
Unsere Empfehlung
Förderberatung & Umsetzung aus einer Hand
Von der ersten Frage bis zum laufenden Betrieb – energielösung begleitet Sie als modularer Komplettanbieter durch alle Phasen Ihres Projekts.
Planung
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Ladeinfrastruktur
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Betrieb
Monitoring, Wartung und Nutzerabrechnung – wir übernehmen den dauerhaften Betrieb Ihrer Ladeinfrastruktur nach der Übergabe.
In vier Schritten zur Förderung
Ablauf
Von der Vorbereitung bis zur Inbetriebnahme – so läuft der Prozess ab.
| 1 |
Vorbereitung
Standort festlegen und mindestens ein Vergleichsangebot beschaffen. |
| 2 |
Antrag stellen
Digitale Einreichung über das Formular der Bayern Innovativ GmbH – mit Elster-Zertifikat. Nur zwischen 6. und 17. Juli 2026. |
| 3 |
Bewilligung abwarten
Kein Beginn vor Zuwendungsbescheid. Erst nach Bewilligung dürfen Aufträge erteilt werden. |
| 4 |
Umsetzen & betreiben
Ladepunkte errichten, in Betrieb nehmen und mindestens 5 Jahre betreiben. Jährliche Berichterstattung zum 1. Februar. |
Wie werden Anträge bewertet?
Da das Förderbudget begrenzt ist, werden eingereichte Anträge nach einem mehrstufigen Verfahren gereiht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bearbeitet.
FAQs – Ihre Fragen, unsere Antworten
Antragsberechtigt sind juristische Personen, insbesondere Gebietskörperschaften und Verwaltungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts – also Kommunen, Landkreise und Städte. Nicht antragsberechtigt sind Behörden des Bundes oder der Länder sowie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
Das Förderprogramm zielt darauf ab, Ladepunkte zu unterstützen, die ohne Förderung in absehbarer Zeit nicht gebaut würden. Konkret müssen die beantragten Ladepunkte innerhalb von drei Jahren nach Maßnahmenbeginn zu Marktbedingungen voraussichtlich nicht aufgebaut werden. Vorhaben, die sich wirtschaftlich ohnehin rechnen würden, sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Bewertung des Wirtschaftlichkeitspotenzials nimmt die Bewilligungsstelle Bayern Innovativ GmbH vor.
Die Reihenfolge richtet sich zunächst nach dem Verhältnis von Pkw-Bestand zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten im jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt. Regionen mit schlechterem Versorgungsgrad werden bevorzugt behandelt. Bei gleichem Verhältnis entscheidet der Zeitstempel der Einreichung – wer früher einreicht, wird zuerst bearbeitet.
Förderfähige Kosten sind alle Ausgaben, die mit der Beschaffung, dem Aufbau und der Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur entstehen. Dazu zählen insbesondere:
- Technische Ladepunktvorrichtung, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, abgesetzte Leistungseinheiten, Pufferspeicher und andere elektrische Komponenten einschließlich Stromkabeln und Transformatoren
- Tiefbau, Fundament, Installation und Inbetriebnahme
- Kennzeichnung, Stellplatz-Markierung, Stellplatz-Sensoren, Anfahrschutz
- Beleuchtung oder Wetterschutz für die Ladeeinrichtung (in einem angemessenen, finanziell untergeordneten Rahmen)
- WLAN-Anbindung
- Neuinstallation oder Ertüchtigung eines geeigneten Stromnetzanschlusses einschließlich nötiger Stromspeicherung
Förderfähig sind ausschließlich Kosten, die innerhalb des im Zuwendungsbescheid definierten Projektzeitraums angefallen und durch Rechnungen belegbar sind.
Nicht förderfähig sind unter anderem:
- Planungs- und Verwaltungskosten
- Kosten für die Einholung einschlägiger Genehmigungen
- Kauf, Miete, Pachtung oder Anpassungen geeigneter Grundflächen oder Straßen
- Gebäude, die nicht unmittelbar für den Betrieb der Ladeeinrichtung nötig sind
- Neubau des Park- oder Stellplatzes oder nötige Verkehrsanbindung
Nein. Die Zuwendungen aus diesem Programm können nicht mit anderen staatlichen Mitteln des Freistaats Bayern kumuliert werden. Bundesmittel sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Die Vorhabenlaufzeit bis zur Inbetriebnahme der geförderten Ladepunkte soll nicht länger als 24 Monate betragen. Der genaue Zeitraum wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich – die Entscheidung liegt im Ermessen der Bewilligungsstelle. Nach der Inbetriebnahme müssen die Ladepunkte mindestens 5 Jahre in Betrieb bleiben.
Mit der Inbetriebnahme beginnen die Pflichten aus dem Zuwendungsbescheid.
Im Überblick:
- Mindestbetriebsdauer: Die geförderten Ladepunkte müssen mindestens 5 Jahre in Betrieb bleiben.
- Förderhinweis: An der Ladestation muss ein sichtbarer Aufkleber mit dem Logo des Fördermittelgebers angebracht sein – dieser wird mit dem Förderbescheid zugesandt.
- Bodenmarkierung: Der Stellplatz ist mit einer vollflächigen Bodenmarkierung mit dem weißen Elektroauto-Symbol nach StVO zu kennzeichnen. Ausnahmen sind in begründeten Fällen nach Abstimmung mit der Bewilligungsstelle möglich.
- Auffindbarkeit: Die Ladepunkte müssen in mindestens einem elektronischen Ladesäulenfinder (z.B. Ladeatlas Bayern) mit Echtzeit-Statusinformation (frei, belegt, defekt) eingetragen sein.
- Jährliche Berichterstattung: Bis zum 1. Februar eines jeden Jahres ist ein Bericht mit Nutzungsdaten einzureichen – darunter Anzahl der Ladevorgänge, durchschnittliche Ladedauer und geladene Strommenge.
Anträge werden ausschließlich digital über das Formular der Bewilligungsstelle Bayern Innovativ GmbH eingereicht – nur im Zeitraum vom 6. bis 17. Juli 2026. Für eine vollständig digitale Einreichung ist ein Elster-Zertifikat erforderlich. Ohne Elster-Authentifizierung muss der Antrag ausgedruckt, unterschrieben und innerhalb von vier Wochen postalisch eingegangen sein.
Eingereicht werden muss eine Kostenabschätzung, belegt durch mindestens ein Vergleichsangebot oder einschlägige Referenzen mit vergleichbaren Ladeinfrastrukturvorhaben.
Die genannten Beträge sind Obergrenzen – die tatsächliche Auszahlung kann geringer ausfallen. Entscheidend ist dabei, dass die Zuwendung die tatsächlichen förderfähigen Kosten nie übersteigen darf. Kostet ein Ladepunkt also weniger als die Förderobergrenze, wird nur der tatsächliche Kostenbetrag erstattet – nicht der maximal mögliche Förderbetrag.
Nach Ende des Förderaufrufes werden die Anträge gereiht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt. Etwa drei bis vier Monate nach dem Ende des Einreichungszeitraums sollten alle Förderbescheide versandt sein.
Den vollständigen Lebenszyklus: Förderberatung, Antragstellung, technische Planung, Vergabe, schlüsselfertige Errichtung, Inbetriebnahme sowie Betrieb und förderkonformes Reporting über die Bindefrist. Sie haben einen Ansprechpartner für alles.
Die Beratung und die erste Fördereinschätzung sind kostenfrei und unverbindlich. Beauftragen Sie uns mit Antragstellung oder Errichtung, ist die Beratungsleistung in das Projekt eingepreist.
