GEIG und EPBD einfach erklärt - Leitlinien für Ladeinfrastruktur in Gebäuden

- Das steckt hinter dem GEIG
- Ausnahmen für die Umsetzung des GEIG
- Das steckt hinter dem EPBD
- Ersetzt das EPBD das GEIG?
- Wer ist von GEIG und EPBD betroffen?
- Welche Kosten bringen die Regelungen mit sich?
- Technische Lösungen und Tipps zur Umsetzung
- Fazit: GEIG und EPBD – Pflicht oder Chance?
- Noch Fragen?
- Begriffsdefinition
- Quellen
Bei Neubauten, größeren Renovierungen und teilweise auch bei Arbeiten an bestehenden Nichtwohngebäuden müssen Ladepunkte und vorbereitende Maßnahmen für Ladepunkte vorgesehen werden. Für viele Hausverwaltungen, Planungsbüros und Installateure wirft dies zunächst Fragen auf. Die gute Nachricht: Mit der richtigen Strategie sind die Anforderungen von GEIG und EPBD ein Wettbewerbsvorteil - für Kunden, Projekte und Immobilien.
Das steckt hinter dem GEIG
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz trat März 2021 in Kraft und bildet die konsequente Umsetzung einer EU-Richtlinie, die bereits 2010 erstmals gebildet und 2018 erweitert wurde. Das GEIG gilt sowohl für Neubauten als auch für größere Renovierungen und seit Januar 2025 auch für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen.
Je nach Gebäudeart und eventuell anstehender Maßnahme stellt das GEIG unterschiedliche Anforderungen an die Ladeszenarien. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie einen Überblick über die notwendigen Ausbauten der Ladeinfrastruktur.
Ausnahmen für die Umsetzung des GEIG
Um die Umsetzung des GEIG in der Praxis zu erleichtern, gibt es einige Ausnahmen und Sonderregelungen. Diese betreffen neben den Kosten der jeweiligen Umsetzung vor allem auch den Gebäudetyp sowie den Inhaber der Immobilie.
- Kostenbegrenzung bei Renovierungen: Übersteigen bei einer größeren Renovierung eines bestehenden Gebäudes die Kosten für die Installation der Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 % der gesamten Renovierungskosten, so entfällt gemäß § 14 GEIG die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Maßnahmen.
- Quartierslösungen: Das GEIG ermöglicht es, die Anforderungen an die Ausstattung von Stellplätzen mit Ladeinfrastruktur durch gemeinschaftliche Lösungen im Quartier zu erfüllen. Dies bedeutet, dass mehrere Gebäude oder Eigentümer zusammenarbeiten können, um die gesetzlichen Anforderungen gemeinsam zu erfüllen, anstatt jedes Gebäude einzeln auszustatten.
- Kleine und mittlere Unternehmen (KMU): Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden, sind von den GEIG-Vorgaben ausgenommen. Diese Ausnahme berücksichtigt die begrenzten Ressourcen und spezifischen Bedürfnisse von KMUs.
- Gemischt genutzte Gebäude: Bei Gebäuden mit Wohn- und Nichtwohnanteil ist die überwiegende Nutzung für die Anwendung der GEIG-Bestimmungen entscheidend. Überwiegt z.B. der Wohnanteil, sind die Vorschriften für Wohngebäude anzuwenden, überwiegt der Nichtwohnanteil, sind die entsprechenden Vorschriften für Nichtwohngebäude anzuwenden.
Das steckt hinter dem EPBD
Die EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) ist die EU-Gebäuderichtlinie, die auch in Deutschland seit Mai 2024 umgesetzt werden muss. Das EPBD ist Teil des Klimapakets „Fit for 55“ und zielt darauf ab, die Netto-Treibhausgasemissionen der EU bis 2030 um mindestens 55 % zu senken. Es enthält strengere Vorschriften zum Aufbau von Ladeinfrastruktur für Neubauten und Renovierungen von Gebäuden. Sie stellt spezifische Anforderungen an die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden, die über die bisherigen nationalen Regelungen hinausgehen und ergänzt damit das GEIG.
Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Anforderungen der EPBD bis spätestens Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen. Für Gebäudeeigentümer bedeutet dies, dass sie ihre Planungen und Investitionen frühzeitig anpassen sollten, um die neuen Anforderungen zu erfüllen.
Ersetzt das EPBD das GEIG?
Nein, die EPBD ersetzt nicht automatisch das GEIG. Die EPBD ist eine Richtlinie und keine Verordnung. Das heißt, sie gibt Ziele und Vorgaben vor, die von den EU-Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist (zwei Jahre) in nationales Recht umgesetzt werden müssen. In Deutschland ist das GEIG eine solche Umsetzung der EU-Vorgaben, insbesondere im Bereich der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Grundsätzlich ergänzt die EPBD das GEIG, was mittelfristig zu einer Aktualisierung des GEIG führen wird.
Wer ist von GEIG und EPBD betroffen?
Sowohl das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) als auch die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) betreffen eine breite Zielgruppe. Für Immobilienverwalter und -eigentümer wird die Relevanz dieser Gesetze besonders deutlich, wenn Mieter, Eigentümer oder Behörden Ladepunkte oder energetische Modernisierungen fordern. Planer sind gefordert, die gesetzlichen Anforderungen an Ladeinfrastruktur und Energieeffizienz in ihre Projekte zu integrieren und dabei wirtschaftliche und nachhaltige Lösungen zu entwickeln.
Installateure profitieren von der steigenden Nachfrage nach Ladepunkten, Leitungsinfrastruktur und intelligenten Energiemanagementsystemen, die sowohl im Rahmen des GEIG als auch der EPBD erforderlich sind. Beide Regelwerke schaffen Herausforderungen, aber auch neue Geschäftsmöglichkeiten in den Bereichen Elektromobilität und energieeffizientes Bauen. Neben diesen Beispielen sind viele weitere Gruppen von den Vorschriften betroffen, wie z.B. Ladenbetreiber, Supermärkte, Einkaufszentren, Unternehmer viele mehr.
Welche Kosten bringen die Regelungen mit sich?
Die Kosten sind sehr unterschiedlich. Bei Neubauten sind vorbereitende Maßnahmen wie Leerrohre oder Stromschienensysteme in der Regel kostengünstig, da sie direkt in die Bauplanung integriert werden. Bei Bestandsgebäuden können jedoch zusätzliche Herausforderungen auftreten, z.B. bei der Verlegung von Kabeltrassen oder Stromschienensystemen sowie bei der Erweiterung von Stromanschlüssen. Förderprogramme, wie z.B. die auslaufenden KfW-Zuschüsse, reduzieren den finanziellen Aufwand erheblich.
Mittel- bis langfristig kann die Investition zu einer Wertsteigerung der Immobilie führen. Immobilien mit Ladeinfrastruktur werden zunehmend nachgefragt und können höhere Miet- oder Verkaufspreise erzielen. Für Arbeitgeber in Gewerbeimmobilien bietet die Bereitstellung von Ladepunkten zudem einen Wettbewerbsvorteil bei der Gewinnung von Fachkräften.

Technische Lösungen und Tipps zur Umsetzung
Die praktische Umsetzung erfordert vor allem eines: eine intelligente Planung. Bei Neubauten sollten im Außenbereich Leerrohre oder im Innenbereich Leerrohre oder Stromschienensysteme so verlegt werden, dass sie später einfach nachgerüstet werden können. Nichtwohngebäude mit mehreren Ladepunkten profitieren von einer korrekten Grundinstallation und intelligenten Lastmanagementsystemen, die die verfügbare Energie effizient verteilen und Lastspitzen vermeiden.
In Bestandsgebäuden kann die Integration von Ladeinfrastruktur anspruchsvoller sein, da häufig bauliche und elektrische Anpassungen erforderlich sind. Hier helfen modulare Lösungen (z.B. Stromschienensysteme oder Leerrohre im Innenbereich oder Leerrohre im Außenbereich), die je nach Bedarf schrittweise erweitert werden können. Energiemanagementsysteme und Smart-Grid-Technologien bieten zusätzliche Möglichkeiten zur Optimierung der Stromversorgung.
Fazit: GEIG und EPBD – Pflicht oder Chance?
Während das GEIG in Deutschland eine solide Grundlage für die Ladeinfrastruktur schafft, setzt die EPBD die Messlatte deutlich höher. Mit den verschärften EU-Vorgaben wird klar: Die Elektromobilität wird zur neuen Normalität – und Gebäude müssen darauf vorbereitet sein.
Für Unternehmen, Bauträger und Immobilienbesitzer bedeutet das: Wer jetzt nur das GEIG erfüllt, wird bald nachrüsten müssen. Statt nur das Minimum an Leerverrohrung zu setzen, ist es wirtschaftlich sinnvoller, direkt Ladepunkte und ein intelligentes Lastmanagement einzuplanen.
Das ist keine reine Pflicht – es ist auch eine Chance. Immobilien mit Ladeinfrastruktur werden attraktiver, können langfristig Kosten sparen und steigern ihren Wert. Wer jetzt vorausschauend handelt, vermeidet teure Nachrüstungen und ist bestens für die kommenden Jahre aufgestellt.
Kurz gesagt: Ladeinfrastruktur ist kein „Nice-to-have“ mehr – sie wird zum festen Bestandteil moderner Gebäudeplanung.
Noch Fragen?
Wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung benötigen oder die passende Ladeinfrastruktur für Ihre Projekte suchen, stehen wir Ihnen als Experten zur Seite. Gerne sind wir für Sie über die E-Mail-Adresse [email protected] da.
Begriffsdefinition
Folgende Begriffe sind im GEIG definiert:
- Eigentümer: der Eigentümer des Gebäudes, bei einer Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
- Elektrische Infrastruktur: der Teil der technischen Ausrüstung, der für den Betrieb aller elektrisch oder elektromotorisch betriebenen Anlagen des Gebäudes oder des Parkplatzes notwendig ist, einschließlich der elektrischen Leitungen, der technischen Komponenten und der damit zusammenhängenden Ausstattung,
- Elektromobil: ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne von § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das durch Artikel 327 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
- Gebäudenutzfläche: die Nutzfläche eines Wohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-091 , die beheizt oder gekühlt wird,
- Größere Renovierung :die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden,
- KMU / Kleine und mittlere Unternehmen: Unternehmen im Sinne der Definition in Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36),
- Kraftfahrzeuge: Fahrzeuge im Sinne von § 1a Absatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist,
- Ladeinfrastruktur: die Summe aller elektrotechnischen Verbindungen, Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, einschließlich Überstrom- und Überspannungsschutzeinrichtungen, die zur Installation, zum Betrieb und zur Steuerung von Ladepunkten für die Elektromobilität notwendig sind,
- Ladepunkt: eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann,
- Leitungsinfrastruktur: die Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen,
- Nettogrundfläche: die Nutzfläche eines Nichtwohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird,
- Nichtwohngebäude: ein Gebäude, das kein Wohngebäude nach Nummer 15 ist,
- Parkplatz: eine zusammenhängende Fläche, die aus mehreren Stellplätzen besteht,
- Stellplatz: eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dient, wobei Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge keine Stellplätze sind,
- Wohngebäude: ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen.
Quellen
GEIG: https://www.gesetze-im-internet.de/geig/BJNR035400021.html
EPBD: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202401275
NOW GmbH: https://nationale-leitstelle.de/foerdern/#:~:text=In%20dem%20F%C3%B6rderprogramm%20%E2%80%9E%C3%96ffentlich%20zug%C3%A4ngliche,Aufbau%20%C3%B6ffentlicher%20Ladeinfrastruktur%20zur%20Verf%C3%BCgung
Förder-Finder energielösung GmbH: https://www.energieloesung.de/service-hilfe/foerderung-finden/

Markus Fryzel
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